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AGB

Aquaconcept Dresden - Schwimmbadbau, Teichanlagen

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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines:

Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund nachstehender Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Durch Auftragserteilung oder/und Warenannahme erkennt der Käufer unsere Bedingungen sowohl für die anstehende als auch für alle weiteren Lieferungen und Leistungen als rechtsverbindlich an.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn wir Sie schriftlich bestätigen.

§ 2 Angebote und Aufträge:

Unseren Angeboten liegt die am Tage der Angebotsabgabe gültige Preisliste zugrunde. Sie sind Grundsätzlich freibleibend, wenn nicht schriftlich und ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden.
Angebote, Kostenvoranschläge, Modelle, Zeichnungen, Druckvorlagen, Berechnungen, Werbe und Informationsmaterial sowie sonstige Vertrags- und Lieferunterlagen verbleiben in unserem Eigentum. Wir behalten uns auch das Urheber- und Nutzungsrecht an Ihnen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Angegebene Abmessungen, Gewicht sowie Katalogabbildungen sind nur annähernd und unverbindlich. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn eine Zusicherung ausdrücklich von uns erfolgt ist.
Wir behalten und vor, durch technische Fortschritt bedingte Änderungen an unseren Erzeugnissen vorzunehmen, ohne dass der Auftraggeber daraus Rechte herleiten könnte, soweit es sich noch vom Äußerlichen und vom Verwendungszweck her noch um die gleiche Sache handelt.
Der Besteller ist an seine Bestellung gebunden. Lehnen wir nicht binnen zwei Wochen nach Eingang die Annahme ab, so gilt der Auftrag als angenommen. Aufträge gelten auch mit Lieferung oder Erstellen der Rechnung als angenommen.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie bestätigen.
Die Angestellten von Aquaconcept sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, soweit sie nicht von Gesetz wegen zwingend berechtigt sind.
Für die Lieferungen gelten allein die Bestimmungen des Kaufvertragsrechts (§433 ff. BGB). Übernehmen wir auch Planung und Einbau, wie z. B. bei kompletten Schwimmbadanlagen, so gelten die Bestimmungen über den Werkvertrag (§ 631 f. BGB).
Bei Erstellung von Bauwerken wird eine eventuelle erforderliche Baugenehmigung beim Käufer vorausgesetzt.

§ 3 Preise:

Sollten nach Annahme eines Auftrages unerwartete, von uns nicht zu vertretende, erhebliche Veränderungen der Waren- und/oder Warennebenkosten eintreten, die eine Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Preisen unzumutbar machen, dann haben wir das Recht mit dem Käufer über die Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse zu verhandeln. Kommt dabei keine Einigung zustande, haben beide Vertragsparteien das Recht vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Schadenersatz- oder Haftungsansprüche geltend gemacht werden können.
Maßgebende sind die in der jeweils gültigen Preisliste oder Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
Unsere Preise verstehen sich ohne Verpackungs- und Versandkosten, sofern nicht die Preisliste etwas anderes vorsieht.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit:

Liefertermine oder- fristen, die verbindliche oder unverbindliche vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Die vereinbarte Lieferzeit beginnt nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller bereitzustellenden Unterlagen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen.
Nimmt der Besteller die Lieferung oder die Leistung nicht termingerecht ab, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllens zu verlangen. Bei Schadensersatz wegen Nichterfüllung können wir 5% des vereinbarten Preises ohne Nachweis fordern, soweit nicht vom Besteller nachgewiesen werden kann ' dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Soweit uns nachweisliche ein höherer Schaden entstanden ist, können wir auch diesen verlangen.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund Ergebnissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw., auch wenn sie bei anderen Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - hat Aquaconcept, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, wenn wir dem Besteller unverzüglich von den Umständen unterrichten. Überschreitet die sich daraus ergebende Verzögerung einen Zeitraum von 8 Wochen, haben beide Vertragsparteien das Recht vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass deshalb Schadensersatzansprüche aus diesem Grund geltend gemacht erden können.
Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Aquaconcept. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Unsere Lieferpflicht ruht, sobald der Käufer mit der Bezahlung unserer Rechnungen in Verzug gerät.

§ 5 Versand und Gefahrenübergang:

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Auftragsnehmers verlassen hat. Die Gefahr geht, auch bei frachtfreier Lieferung, bei Versand der Ware ab unserem Lager auf den Käufer über, gleichgültig ob wir selbst oder ein von uns oder dem Käufer beauftragter Dritter oder der Käufer selbst den Versand durchführt. Dieses gilt auch, wenn die bestellte Ware von unserem Lieferanten direkt an den Käufer geht.
Dies gilt auch bei Teillieferungen oder Anlagen in zerlegtem Zustand.
Bei Überbringung durch uns geht die Gefahr bei Anlieferung an den vom Käufer angegeben Ort an diesen über.
Wird der Versand auf Veranlassung des Käufers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch uns an den Käufer an diesen über. Außerdem sind wir berechtigt, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Das Lagergeld wird auf 10% begrenzt, es sei denn, das seitens von uns höhere Kosten nachgewiesen werden.
Wir sind nicht zum Abschluss von Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art verpflichtet, jedoch können auf Wunsch des Käufers Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert werden.

§ 6 Gewährleistung:

Die Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (SRMG)
Beim Verkauf von gebrauchten Waren reduziert sich die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr.
Maßgeblich für die Gewährleistung ist in jedem Fall die Anfänglichkeit eines eventuellen Fehlers, d. h. der Käufer ist in jedem Fall verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang zu kontrollieren und eventuelle Mängel uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ausgenommen von Ansprüchen sind die Nichtbeachtung der Bedien- und Einbauhinweise.
Laut SRMG haben wir als Hersteller das Recht, alle eventuellen Reklamationen selbst zu beseitigen. Unsere Käufer/Händler dürfen deshalb ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung keine kostenpflichtige Reparaturen vornehmen. Wir behalten uns vor, die reklamierten Waren selbst beim Käufer abzuholen.
Für die Durchführung von Reparaturen gilt, dass Reparaturen aus einer berechtigten Gewährleitung so günstig wie möglichbeseitigt werden müssen. Ohne unsere schriftliche Genehmigung des Kostenvoranschlages darf keine Reparatur durchgeführt werden. Der dem Käufer entstehende/entstandene Aufwand ist nachzuweisen.

§ 7 Warenrücksendungen:

Rücksendungen von Waren sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um neuwertige, gebrauchte oder beschädigte Waren oder einen Gewährleistungsfall handelt. Unfrei übersandte Sendungen werden von uns nicht angenommen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferten Waren bleiben solange unser Eigentum, bis der Käufer seine gesamten Verbindlichkeiten aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung erfüllt hat.
Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wir gelten insoweit als Hersteller. Bleibt bei Verarbeitung mit Waren Dritte deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum (§§ 947, 948 BGB) im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich zu verwahren. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er widerruflich berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen.
Zu Verpfändungen und Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist er nicht befugt. Der Käufer tritt hiermit schon jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum ( § 947 Abs. 1, § 948 BGB) stehenden Waren in der Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware, bzw. im Falle von anderem Miteigentum in Höhe unseres Miteigentumsanteils sicherungshalber an uns ab. Erscheint uns die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen, die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen. Und uns alle erforderlichen Auskünfte und unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Käufer uns unverzügliche mitzuteilen.

§ 9 Zahlungen:

Unsere Rechnungen aus Warenlieferungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Sofern im Einzellfall Skonto eingeräumt wird, ist ein Skontoabzug nur dann berechtigt, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Besteller gegenüber aus anderen Liefergeschäften erfüllt sind. Alle Sonderkosten wie Montageleistungen, Transportkosten, Reparaturkosten sind ebenfalls sofort und ohne Skontoabzug zu erstatten.
Ausnahme: Bei Rechnungen über Sonderanfertigungen ( z.B. Schiebeüberdachungen ) ist der Gesamtrechungsbetrag sofort bei Lieferung/Rechnungserhalt in voller Höhe und ohne jeglichen Abzug fällig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber vorbehaltlich ihrer Diskontierungsmöglichkeit angenommen; dadurch entstehende Kosten und Spesen trägt der Käufer. Wechselzahlungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.
Werden Zahlungen gestundet oder gerät der Käufer in Verzug, berechnen wir Zinsen in Höhe von mindestens 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungsgesetz vom 09.06.1998. Verzugseintritt wird bei Fälligkeit einer Geldforderung durch Ablauf von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder vergleichbaren Zahlungsaufforderung bewirkt, einer Mahnung bedarf es nicht mehr ( 284 III BGB).
Forderungen des Käufer gegen uns können nur mit unserer Zustimmung und dann auch nur im Ganzen abgetreten werden. Dem Besteller steht soweit er Kaufmann ist ein Zurückbehaltungs- recht nicht zu. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig sind.
Unser bauleitender Monteur ist Inkasso berechtigt.

§ 10 Konstruktionsänderungen:

Wir behalten uns vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Vertragsauslegung:

Gerichtsstand ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, Dresden. Erfüllungsort ist unser Firmensitz Dresden.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit des ganzen Vertrages.

AQUACONCEPT DRESDEN - André Kühne Freizeittechnik
Dorfhainer Str.32
D-01189 Dresden

Stand 01/08

 

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